BAG - Beschluss vom 12.01.2024
9 AZB 23/23
Normen:
GVG § 17a Abs. 4 S. 4; KHG § 26e Abs. 2 S. 1; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 627
EzA-SD 2024, 14
GesR 2024, 172
NJW-Spezial 2024, 180
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 20.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 155/23
LAG Niedersachsen, vom 27.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ta 182/23

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für Rechtsstreitigkeiten über Corona-Sonderleistungen für Pflegefachkräfte in Krankenhäusern nach § 26e Abs. 2 Satz 1 KHG; Öffentlich rechtliche Natur des Leistungsanspruchs aus § 26e Abs. 2 Satz 1 KHG

BAG, Beschluss vom 12.01.2024 - Aktenzeichen 9 AZB 23/23

DRsp Nr. 2024/3405

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für Rechtsstreitigkeiten über Corona-Sonderleistungen für Pflegefachkräfte in Krankenhäusern nach § 26e Abs. 2 Satz 1 KHG; Öffentlich rechtliche Natur des Leistungsanspruchs aus § 26e Abs. 2 Satz 1 KHG

Für Rechtsstreitigkeiten über Corona-Sonderleistungen für Pflegefachkräfte in Krankenhäusern nach § 26e Abs. 2 Satz 1 KHG ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Orientierungssätze: 1. Für Rechtsstreitigkeiten über Corona-Sonderleistungen für Pflegefachkräfte in Krankenhäusern nach § 26e Abs. 2 Satz 1 KHG ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (Rn. 5). 2. Der Leistungsanspruch aus § 26e Abs. 2 Satz 1 KHG ist öffentlich-rechtlicher Natur. Unerheblich ist, dass er an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses anknüpft. Der Arbeitgeber fungiert allein als in Dienst genommene "Zahlstelle" (Rn. 6 ff.). 3. Eine Sonderzuweisung an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit besteht nicht (Rn. 11 ff.). Anders als der Anspruch auf Sonderleistung für Beschäftigte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen nach § 150a Abs. 1 SGB XI, der dem Recht der Pflegeversicherung zuzuordnen ist, folgt der Anspruch für Pflegefachkräfte in Krankenhäusern aus § 26e Abs. 2 Satz 1 KHG und ist nicht überwiegend sozialrechtlich geprägt (Rn. 13 ff.).

Tenor