BSG - Beschluss vom 29.08.2007
B 6 KA 48/06 B
Normen:
MRK Art. 13 Art. 6 Abs. 1 ; SGB V § 85 Abs. 4 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3 § 162 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 67/01
SG Berlin, vom 17.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 71 KA 81/99

Eröffnung des Zugangs zum Revisionsgericht, Suspendierung von Ausschlussfristen im Honorarverteilungsmaßstab, Bezeichnung der Rüge einer überlangen Verfahrensdauer

BSG, Beschluss vom 29.08.2007 - Aktenzeichen B 6 KA 48/06 B

DRsp Nr. 2007/21203

Eröffnung des Zugangs zum Revisionsgericht, Suspendierung von Ausschlussfristen im Honorarverteilungsmaßstab, Bezeichnung der Rüge einer überlangen Verfahrensdauer

1. Der Zugang zum Revisionsgericht wird durch eine Frage zur Beweislastverteilung in Bezug auf nicht revisible Vorschriften nicht eröffnet. 2. Wird eine Frist für die Einreichung von Behandlungsfällen zur Abrechnung durch eine Kassenärztliche Vereinigung nach Erhebung eines Widerspruchs gegen den Honorarbescheid bis zum Eintritt von dessen Bestandskraft suspendiert, so ist dies mit dem Sinn und Zweck einer Ausschlussfrist nicht vereinbar. 3. Die Rüge einer überlangen Verfahrensdauer erfordert in der Beschwerdebegründung die Schilderung des konkreten Ablaufs des Verfahrens und das Aufzeigen, woraus gefolgert wird, dass das Verfahren vom Gericht nicht in zügiger Weise gefördert worden ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

MRK Art. 13 Art. 6 Abs. 1 ; SGB V § 85 Abs. 4 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3 § 162 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) verpflichtet ist, Honorar für weitere 57 Behandlungsfälle der klagenden Vertragsärztin aus dem Quartal II/1995 zu vergüten.