I.
Rechtsanwalt H... will mit der Beschwerde erreichen, dass bei der Vergütungsfestsetzung eine Erörterungsgebühr angesetzt wird.
Rechtsanwalt H... hat den Kläger in einer Kündigungsschutz- und Zahlungsklage vertreten. Er ist dem Kläger durch Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 08.10.2003 zu den Sätzen eines Elmshorner Anwalts beigeordnet worden.
Im Gütetermin ist für die Gegenseite, d. h. für den Beklagten, niemand erschienen.
Die Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht hat durch Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 05.02.2004 die Vergütung für Rechtsanwalt H... festgesetzt und dabei entgegen dem Kostenfestsetzungsantrag eine Erörterungsgebühr gem. § 31 Abs. 1 Ziff. 4 BRAGO nicht in Ansatz gebracht.
In seiner "Beschwerde" macht Rechtsanwalt H... geltend, dass die Sach- und Rechtslage mit dem Gericht ausführlich erörtert worden sei. Die Erörterung erfordere weder die Anwesenheit beider Prozessparteien noch müsse sie im Protokoll ausdrücklich aufgeführt werden.
Das Arbeitsgericht Elmshorn hat durch Beschluss vom 08.03.2004 der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
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