LAG Niedersachsen - Urteil vom 20.12.2005
13 Sa 2099/04
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 1 ; SR 2y BAT Nr. 1 b);
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 14.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 400/04

Erprobung einer Lernmethode als Befristungsgrund

LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.12.2005 - Aktenzeichen 13 Sa 2099/04

DRsp Nr. 2006/20061

Erprobung einer Lernmethode als Befristungsgrund

»Die Erprobung und Entwicklung einer neuen Lernmethode kann als Aufgabe von begrenzter Dauer und damit als Sachgrund für die Befristung anerkannt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Erprobung und Entwicklung ohne exakte zeitliche und inhaltliche Vorgaben erfolgen soll.«

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 1 ; SR 2y BAT Nr. 1 b);

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Befristung des Arbeitsvertrages vom 18.07.2002 unwirksam ist. Die Beklagte vertritt die Auffassung, es handele sich um eine wirksame sachgrundlose Befristung. Außerdem liege ein sachlicher Grund vor, nämlich Wahrnehmung von Aufgaben von begrenzter Dauer.

Die beklagte Stadt betreibt als Teil der Volkshochschule (VHS) ein berufsbildendes Zentrum Weiterbildung, Umschulung, Fortbildung (WUF). Das WUF bietet u. a. Umschulungen zum Mediengestalter für Digital- und Printmedien an. Der Kläger absolvierte bis zum 15.01.2002 im WUF eine Umschulung als Mediengestalter für Operating.

Anfang Februar 2002 war das WUF auf einem regionalen Weiterbildungsmarkt präsent. Die technische Betreuung erfolgte durch den Kläger, der dafür von der Beklagten etwa 400,00 EUR erhielt. Nach Ansicht der Beklagten ist der Kläger als freier Mitarbeiter tätig geworden.