BAG - Urteil vom 25.06.2014
5 AZR 556/13
Normen:
Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel im Lande Nordrhein-Westfalen (MTV vom 25. Juli 2008 i.d.F. des Ergänzungstarifvertrags vom 29. Juni 2011) § 10 Abs. 5;
Fundstellen:
DB 2014, 2899
NZA-RR 2015, 37
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 18.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1225/12
ArbG Herford, vom 15.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 604/12

Errechnung des Monatsgehalts Teilzeitbeschäftigter im Einzelhandel Nordrhein-Westfalen

BAG, Urteil vom 25.06.2014 - Aktenzeichen 5 AZR 556/13

DRsp Nr. 2014/15941

Errechnung des Monatsgehalts Teilzeitbeschäftigter im Einzelhandel Nordrhein-Westfalen

Orientierungssätze: 1. Nach § 10 Abs. 5 MTV bemisst sich das Monatsgehalt einer Teilzeitbeschäftigten im Einzelhandel Nordrhein-Westfalens nach der Formel tarifliches Entgelt einer (vergleichbaren) Vollbeschäftigten x vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten : 37,5 (= tarifliche Wochenarbeitszeit der Vollbeschäftigten). 2. Ist mit der Teilzeitbeschäftigten eine Monatsarbeitszeit vereinbart, ist diese für die Anwendung des § 10 Abs. 5 MTV durch Division mit der Zahl 4,347 in eine wöchentliche Arbeitszeit umzurechnen.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. April 2013 - 8 Sa 1225/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel im Lande Nordrhein-Westfalen (MTV vom 25. Juli 2008 i.d.F. des Ergänzungstarifvertrags vom 29. Juni 2011) § 10 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung der Vergütung einer Teilzeitbeschäftigten im Einzelhandel Nordrhein-Westfalens.