LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.06.2021
9 Sa 75/20
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 05.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 376/19

Erreichen der Regelaltersgrenze als Beendigungszeitpunkt gemäß wirksamer ArbeitsvertragsklauselAGB-Kontrolle von Beendigungstatbeständen im ArbeitsvertragWesen der Fortsetzungsvereinbarung nach § 41 S. 3 SGB VIBeweislastregeln bei verbotener Benachteiligung eines Betriebsratsmitgliedes nach Eintritt der RenteFortsetzungsvereinbarung mit Betriebsratsmitglied nach Erreichen der Regelaltersgrenze

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.2021 - Aktenzeichen 9 Sa 75/20

DRsp Nr. 2022/2770

Erreichen der Regelaltersgrenze als Beendigungszeitpunkt gemäß wirksamer Arbeitsvertragsklausel AGB-Kontrolle von Beendigungstatbeständen im Arbeitsvertrag Wesen der Fortsetzungsvereinbarung nach § 41 S. 3 SGB VI Beweislastregeln bei verbotener Benachteiligung eines Betriebsratsmitgliedes nach Eintritt der Rente Fortsetzungsvereinbarung mit Betriebsratsmitglied nach Erreichen der Regelaltersgrenze

1. Die Klausel "Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit Ablauf desjenigen Monats, in welchem Sie Altersruhegeld bewilligt erhalten oder Sie das 65. Lebensjahr vollendet haben." hält der AGB-Kontrolle stand und beendet das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze. Sie beendet das Arbeitsverhältnis entsprechend früher, wenn dem Arbeitnehmer bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Altersrente bewilligt wurde.