BSG - Urteil vom 07.10.2009
B 11 AL 32/08 R
Normen:
SGB III § 335 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 12.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 607/08
SG Reutlingen, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 3808/05

Ersatz der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach einer Rückforderung überzahlter Arbeitslosenhilfe

BSG, Urteil vom 07.10.2009 - Aktenzeichen B 11 AL 32/08 R

DRsp Nr. 2010/5208

Ersatz der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach einer Rückforderung überzahlter Arbeitslosenhilfe

1. Die Bundesagentur für Arbeit kann den Ersatz von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen infolge rückwirkender Aufhebung und Rückforderung von Arbeitslosenhilfe auch dann beanspruchen, wenn der Ersatzanspruch nach dem 1.1.2005 entstanden ist. 2. Die durch die versehentliche Streichung des Wortes "Arbeitslosenhilfe" in § 335 Abs. 1 S. 1 SGB III für die Zeit ab 1.1.2005 entstandene "planwidrige Gesetzeslücke" ist dadurch zu schließen, dass die Bezieher von Arbeitslosenhilfe im Rahmen gesetzesimmanenter Rechtsfortbildung in den Kreis der Leistungsbezieher im Sinne des § 335 Abs. 1 S. 1 SGB III einzubeziehen sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. Januar 2008 und das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. September 2008 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Ersatzbetrag 4.534,36 Euro beträgt.

Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 335 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten nur noch darüber, ob der Kläger der Beklagten für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis zum 12. Januar 1999 geleistete Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu ersetzen hat.