VG Leipzig - Urteil vom 13.12.1999
6 K 1064/97
Normen:
ArbPlSchG § 1 Abs. 5 ; ZDG § 78 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2000, 800

Ersatz für Mehraufwendungen, Ersatzkraft

VG Leipzig, Urteil vom 13.12.1999 - Aktenzeichen 6 K 1064/97

DRsp Nr. 2000/7649

Ersatz für Mehraufwendungen, Ersatzkraft

»Die Erstattungsregelung des § 1 Abs. 5 ArbPlSchG findet keine Anwendung, wenn für einen Beamten, der Wehr- oder Zivildienst leistet, eine Ersatzkraft eingestellt wird. Eine analoge Anwendung der Norm scheidet aus.«

Normenkette:

ArbPlSchG § 1 Abs. 5 ; ZDG § 78 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch geltend. Mit Bescheid vom 17.5.1996 wurde der Bedienstete der Klägerin Herr L.., der Beamter auf Probe und im Bauamt eingesetzt war, zum Zivildienst einberufen. Am 3.7.1996 schloss die Klägerin mit Frau F.. einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 15.7.1996 bis zum 31.7.1997, um die Vertretung für Herrn L.. zu übernehmen. Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich, dass die Einstellung anläßlich der Vertretung des Herrn L.. für die Zeit des Zivildienst z es erfolgte. Am 31.10.1996 wurde der Bedienstete Herr L vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Am 1. 11. 1996 nahm er wieder seine Tätigkeit im Bauamt der Klägerin auf. Seit diesem Tag wurden beide Bedienstete in dem Aufgabenbereich beschäftigt, den Herr L vor seiner Einberufung inne hatte.

Mit Schreiben vom 5.11.1996 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erstattung der Gehaltszahlungen an Frau F..