BSG - Urteil vom 14.12.1998
B 5/4 RA 23/97 R
Normen:
EinigVtr Anlage II Kap VIII H III Nr. 9 Buchst. b; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 ; RÜG Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3; SGB VI § 307 ;

Ersatz verschiedener Rentensysteme der DDR durch Rentenversicherungssystem des SGB VI ab 1.1.1992 verfassungsmäßig

BSG, Urteil vom 14.12.1998 - Aktenzeichen B 5/4 RA 23/97 R

DRsp Nr. 1999/6584

Ersatz verschiedener Rentensysteme der DDR durch Rentenversicherungssystem des SGB VI ab 1.1.1992 verfassungsmäßig

1. Es unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die verschiedenen Rentensysteme der DDR zur Sicherung bei Alter, verminderter Erwerbsfähigkeit und Tod und die darin individuell erworbenen Berechtigungen ab 1.1.1992 ausschließlich durch das Rentenversicherungssystem des SGB VI und die darin vorgesehenen Rechte, ggf ergänzt um bestandsschützende Zuschläge, zu ersetzen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EinigVtr Anlage II Kap VIII H III Nr. 9 Buchst. b; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 ; RÜG Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3; SGB VI § 307 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Klägerin zu gewährenden Altersrente. Streitig ist im Revisionsverfahren noch, ob der Klägerin ab 1. Januar 1997 zusätzlich zu der jeweils angepaßten Regelaltersrente eine Versorgungsleistung in Höhe des nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Teils ihres ursprünglichen Anspruchs auf Zusatzversorgung zu zahlen ist und ob die bis zum 31. Dezember 1991 anerkannten Zurechnungsjahre auch ab Januar 1992 weiter anzurechnen sind.