BSG - Urteil vom 14.12.1998
B 5/4 RA 70/97 R
Normen:
EinigVtr Anlage II Kap VIII H III Nr. 9 Buchst. b; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 ; RÜG Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3; SGB VI § 307 ;

Ersatz verschiedener Rentensysteme der DDR durch Rentenversicherungssystem des SGB VI ab 1.1.1992 verfassungsmäßig

BSG, Urteil vom 14.12.1998 - Aktenzeichen B 5/4 RA 70/97 R

DRsp Nr. 1999/9250

Ersatz verschiedener Rentensysteme der DDR durch Rentenversicherungssystem des SGB VI ab 1.1.1992 verfassungsmäßig

1. Es unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die verschiedenen Rentensysteme der DDR zur Sicherung bei Alter, verminderter Erwerbsfähigkeit und Tod und die darin individuell erworbenen Berechtigungen ab 1.1.1992 ausschließlich durch das Rentenversicherungssystem des SGB VI und die darin vorgesehenen Rechte, ggf ergänzt um bestandsschützende Zuschläge, zu ersetzen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EinigVtr Anlage II Kap VIII H III Nr. 9 Buchst. b; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 ; RÜG Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3; SGB VI § 307 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Altersrente. Streitig ist im Revisionsverfahren - entsprechend dem Umfang der Revisionszulassung durch das BSG - noch, ob dem Kläger ab 1. Januar 1997 eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Rentenansprüche aus der Sozialversicherung der DDR sowie der Rentenansprüche aus der Zusatzversorgung - dynamisierbar - zu gewähren ist.