BGH - Urteil vom 18.12.2007
VI ZR 278/06
Normen:
SGB X § 119 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 435
DAR 2008, 200
FamRZ 2008, 685
MDR 2008, 383
NJW 2008, 1961
NZV 2008, 392
VRS 114, 223
VersR 2008, 513
zfs 2008, 261
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 07.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 49/06
LG Ravensburg, vom 23.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 427/05

Ersatz von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bei unfallbedingtem Ausscheiden des Geschädigten aus einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis

BGH, Urteil vom 18.12.2007 - Aktenzeichen VI ZR 278/06

DRsp Nr. 2008/3869

Ersatz von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bei unfallbedingtem Ausscheiden des Geschädigten aus einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis

»Ein Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung kann auch bestehen, wenn ein zum Unfallzeitpunkt rentenversicherungspflichtiger Geschädigter, der seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann, eine Tätigkeit als Beamter aufnimmt.«

Normenkette:

SGB X § 119 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 119 SGB X Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 31. Mai 1992 geltend, für den die Beklagte voll haftet.

Zum Unfallzeitpunkt stand der Geschädigte als Wirtschaftsingenieur in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Da er diese Tätigkeit wegen des Unfalls nicht weiter ausüben konnte, ist er seit dem 11. September 2000 als verbeamteter Berufsschullehrer mit halbem Deputat tätig.

Die Beklagte zahlte bis zum 31. Dezember 2001 an die Klägerin die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die ohne den Unfall von dem gedachten Bruttoverdienst des Geschädigten abgeführt worden wären. Seitdem lehnt sie solche Zahlungen ab, weil der Geschädigte als Beamter aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschieden sei.