BVerwG - Urteil vom 25.08.2011
3 A 2.10
Normen:
GG Art. 104a Abs. 5 S. 1 Halbs. 2; GG Art. 120a Abs. 1 S. 1; BGB § 249 Abs. 1; LAG § 305; LAG § 267;
Fundstellen:
DVBl 2012, 54
DÖV 2012, 159

Ersatz von entgegen einer rechtswidrigen Weisung des Bundes erbrachter Leistungen i.R.e. Haftung für nicht ordnungsgemäße Verwaltungsführung nach Art. 104a Abs. 5 S. 1 Halbs. 2 GG

BVerwG, Urteil vom 25.08.2011 - Aktenzeichen 3 A 2.10

DRsp Nr. 2011/18974

Ersatz von entgegen einer rechtswidrigen Weisung des Bundes erbrachter Leistungen i.R.e. Haftung für nicht ordnungsgemäße Verwaltungsführung nach Art. 104a Abs. 5 S. 1 Halbs. 2 GG

Der Bund kann im Rahmen der Haftung für nicht ordnungsgemäße Verwaltungsführung nach Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 GG keinen Ersatz von Leistungen (hier Pflegeleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz) verlangen, die entgegen einer rechtswidrigen Weisung des Bundes, aber im Einklang mit der materiellen Rechtslage bewilligt worden sind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Normenkette:

GG Art. 104a Abs. 5 S. 1 Halbs. 2; GG Art. 120a Abs. 1 S. 1; BGB § 249 Abs. 1; LAG § 305; LAG § 267;

Gründe

I

Mit ihrer Klage verlangt die Bundesrepublik Deutschland vom beklagten Saarland den Ersatz von Bundesmitteln. Nach Ansicht der Klägerin hat das Land seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung von Mitteln der Lastenausgleichsverwaltung verletzt, weil das im Auftrag des Landes tätige Ausgleichsamt der beigeladenen Landeshauptstadt Saarbrücken von 1995 bis 2004 Empfängern von Kriegsschadenrente, die Mitglied in einer Pflegeversicherung waren, Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) gewährt hat.