OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.07.2018
12 E 1011/17
Normen:
SGB VIII § 36a Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 7218/15

Ersatz von Kosten für die selbstbeschafften Betreuungsplätze in einer privaten Kindertageseinrichtung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.07.2018 - Aktenzeichen 12 E 1011/17

DRsp Nr. 2018/17099

Ersatz von Kosten für die selbstbeschafften Betreuungsplätze in einer privaten Kindertageseinrichtung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB VIII § 36a Abs. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde, über die nach dem Übertragungsbeschluss vom 24. Juli 2018 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Senat entscheidet, ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert zu Recht auf 21.475,00 € festgesetzt. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 23 Abs. 1, § 33 Abs. 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG. Gegenstand des Verfahrens war der Ersatz von Kosten für die selbstbeschafften Betreuungsplätze der Kläger in einer privaten Kindertageseinrichtung. Diese Kosten haben der Kläger zu 1. mit 7.410,00 € und die Klägerin zu 2. mit 14.065,00 € beziffert, was letztlich zur Anwendung von § 52 Abs. 3 Satz GKG führt.