Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige Beschwerde, über die nach dem Übertragungsbeschluss vom 24. Juli 2018 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Senat entscheidet, ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert zu Recht auf 21.475,00 € festgesetzt. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 23 Abs. 1, § 33 Abs. 1 RVG i. V. m. §
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