OLG Brandenburg - Urteil vom 23.11.2021
2 U 25/21
Normen:
SGB VII § 24 Abs. 2; BGB § 839 Abs. 3; StHG § 2;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 27.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 121/20

Ersatz von Verdienstausfall wegen unterbliebener Bereitstellung eines BetreuungsplatzesSchadensabwendung durch Gebrauch eines RechtsmittelsSubsidiarität einer Schadensersatzpflicht im Verhältnis zu primären Rechtsschutzmitteln

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.11.2021 - Aktenzeichen 2 U 25/21

DRsp Nr. 2022/992

Ersatz von Verdienstausfall wegen unterbliebener Bereitstellung eines Betreuungsplatzes Schadensabwendung durch Gebrauch eines Rechtsmittels Subsidiarität einer Schadensersatzpflicht im Verhältnis zu primären Rechtsschutzmitteln

Auf die Berufung des Beklagten wird das Grundurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 27.04.2021, Az. 3 O 121/20, dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf einen Gebührenwert bis 6.000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB VII § 24 Abs. 2; BGB § 839 Abs. 3; StHG § 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den beklagten Landkreis im Wege der Amtshaftung auf Ersatz von Verdienstausfall wegen unterbliebener Bereitstellung eines Betreuungsplatzes für ihre Tochter in Anspruch.