LAG Nürnberg - Urteil vom 29.09.2003
6 Sa 882/02
Normen:
ZPO § 794 ; ZPO § 133 ; ZPO § 157 ; ZPO § 167 ; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8 ; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 9 (a.F.) ;
Fundstellen:
AuA 2004, 42
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 13.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 158/02

Ersatz von Vorstellungskosten; Erfassung durch Ausgleichsklausel im Vergleich; Verjährung

LAG Nürnberg, Urteil vom 29.09.2003 - Aktenzeichen 6 Sa 882/02

DRsp Nr. 2004/6308

Ersatz von Vorstellungskosten; Erfassung durch Ausgleichsklausel im Vergleich; Verjährung

»1. Vorstellungskosten aus Anlass der Eingehung des Arbeitsverhältnisses werden, wenn sich aus den Umständen nichts anderen ergibt, von einer Ausgleichsklausel in einem gerichtlichen Vergleich erfasst, die eine Erledigung "aller eventueller finanzieller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung" vorsieht. 2. Ansprüche auf Ersatz von Vorstellungskosten unterliegen der kurzen Verjährungsfrist.«

Normenkette:

ZPO § 794 ; ZPO § 133 ; ZPO § 157 ; ZPO § 167 ; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8 ; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 9 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer Reisekosten, die dieser anlässlich von Vorstellungsgesprächen aufgewendet hat, zu ersetzen.