BGH - Versäumnisurteil vom 06.02.2007
VI ZR 55/06
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 253 ; SGB VII § 105 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 552
DAR 2007, 511
FamRZ 2007, 901
MDR 2007, 953
NJW-RR 2007, 1395
VersR 2007, 803
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 10.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 174/04
LG Offenburg, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 138/04

Ersatzfähigkeit von Schockschäden naher Angehöriger bei einem Arbeitsunfall

BGH, Versäumnisurteil vom 06.02.2007 - Aktenzeichen VI ZR 55/06

DRsp Nr. 2007/7503

Ersatzfähigkeit von Schockschäden naher Angehöriger bei einem Arbeitsunfall

»Der Haftungsausschluss gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII erfasst nicht Schmerzensgeldansprüche von Angehörigen oder Hinterbliebenen eines Versicherten aufgrund so genannter Schockschäden infolge eines Arbeitsunfalles des Versicherten.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 253 ; SGB VII § 105 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der damals 25-jährige Sohn der Klägerin verstarb am 7. Januar 2003 bei einem Arbeitsunfall, den der Beklagte, der in demselben Betrieb beschäftigt war, (mit-)verursacht hatte. Die Klägerin leidet seit dem Tod ihres Sohnes unter einer schweren depressiven Störung. Sie begehrt von dem Beklagten unter Berücksichtigung eines möglicherweise gegebenen Mitverschuldens ihres Sohnes von einem Drittel ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung: 20.000 EUR).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Über die Revision war, da der Beklagte im Revisionstermin trotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten war, auf Antrag der Klägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).