BVerfG - Beschluss vom 03.07.2006
1 BvR 1224/03
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; FRG § 22b Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 29.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 149/02
LSG Sachsen-Anhalt, vom 03.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 RA 61/99
SG Chemnitz, vom 09.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 16 RA 145/98

Erschöpfung des Rechtswegs bei Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht; Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Renten aufgrund des FRG

BVerfG, Beschluss vom 03.07.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 1224/03

DRsp Nr. 2006/19551

Erschöpfung des Rechtswegs bei Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht; Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Renten aufgrund des FRG

1. Wird die Revision durch das Berufungsgericht nicht zugelassen, so muß der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht nur regelmäßig Zulassungsbeschwerde erheben, sondern diese auch ausreichend begründen.2. Eine unzulässige Rückwirkung einer gesetzlichen Regelung ist nur dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer sich auf einen Vertrauenstatbestand berufen kann. Dies ist nicht der Fall, wenn die Entstehung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs von der Mitwirkung des Betroffenen abhängt und diese Mitwirkungshandlung zum Zeitpunkt des Erlasses der gesetzlichen Regelung noch nicht vollzogen war.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; FRG § 22b Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, bei der Berechnung der Renten von Aussiedlern und Spätaussiedlern die für Beitrags- und Beschäftigungszeiten auf der Grundlage des Fremdrentengesetzes (FRG) ermittelten Entgeltpunkte auf 25 Entgeltpunkte für Alleinstehende zu begrenzen.