Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Ansprüche des Klägers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum 24.04.2003 bis 05.06.2003.
Der am 06.01.1964 geborene Kläger war in der Zeit vom 15.09.2002 bis zum 15.07.2003 bei der Beklagten als Sicherheitsfachkraft tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 15.09.2002 (Bl. 3 ff d.A.). Die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers betrug 228 Stunden monatlich bei einer Vergütung von 6,65 EUR pro Stunde nebst eines Lohnzuschlags von 0,80 EUR und eines Leistungszuschlags von 0,17 EUR.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kommen die Tarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW zur Anwendung, soweit sie für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.
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