LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.04.2021
5 Sa 932/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 10
NZA-RR 2021, 582
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 11.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 112/20

Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch Darlegung ernsthafter ZweifelUnbeachtlichkeit von Äußerungen zu möglichen späteren, krankheitsbedingt nicht zu leistenden Arbeiten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.04.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 932/20

DRsp Nr. 2021/11343

Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch Darlegung ernsthafter Zweifel Unbeachtlichkeit von Äußerungen zu möglichen späteren, krankheitsbedingt nicht zu leistenden Arbeiten

1. Den §§ 5 Absatz 1, 7 Absatz 1 Nummer 1 EFZG ist die normative Wertung zu entnehmen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung das für den Arbeitnehmer grundsätzlich erforderliche, aber auch ausreichende Beweismittel für seinen Anspruch nach § 3 EFZG darstellt. Das gilt nicht nur für den außerprozessualen Bereich, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber mit schlichtem Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit die Leistung verweigert und der Arbeitnehmer auf den Klageweg angewiesen ist. Der Arbeitgeber muss deshalb im Rechtsstreit zusätzlich Umstände darlegen und beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln an der behaupteten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Anlass geben. 2. Arbeitsunfähig infolge Krankheit ist der Arbeitnehmer dann, wenn ein Krankheitsgeschehen ihn außer Stand setzt, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten, oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern.