LAG Hamm - Urteil vom 25.09.2008
11 Sa 944/08
Normen:
TV-L Nr. 2 § 44; EZulV § 3 Abs. 1; EZulV § 3 Abs. 2 Nr. 4; EZulV § 3 Abs. 3; EZulV § 4 Abs. 2 b; EZulV § 6;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 178/08
BAG, 6 AZR 976/08,

Erschwerniszulage für Lehrkraft am Abendgymnasium wegen Arbeitsleistung zu ungünstigen Zeiten

LAG Hamm, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 944/08

DRsp Nr. 2009/3797

Erschwerniszulage für Lehrkraft am Abendgymnasium wegen Arbeitsleistung zu ungünstigen Zeiten

1. Ein bei dem Land NRW angestellter Lehrer an einem Abendgymnasium kann für Stunden, die er zu ungünstigen Zeiten nach 20.00 unterrichtet, gemäß §§ 44 TV-L, 3, 4 EZulV eine Erschwerniszulage von 1,28 pro Zeitstunde beanspruchen (EZulV = Erschwerniszulagenverordnung, BGBl. I 1998,3497). 2. Einem solchen Anspruch steht § 6 EZulV nicht entgegen. Der Dienst zu ungünstigen Zeiten nach 20.00 Uhr wird nicht auf andere Weise abgegolten oder ausgeglichen. Insbesondere kann ein solcher Ausgleich nicht darin gesehen werden, dass die Pflichtstundenzahl des Lehrers am Abendgymnasium mit (nur) 22 Stunden festgesetzt ist, während Lehrer an Gymnasien 25,5 Stunden zu unterrichten haben. Denn die niedrigere Pflichtstundenzahl gilt in gleicher Weise für Lehrkräfte des weiteren Bildungsgangs Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife) der Schulform Weiterbildungskolleg. Dieser Bildungsgang ist nicht durch Unterricht in den Abendstunden geprägt.

Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 23.04.2008 - 4 Ca 178/08 - wird auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: