LAG Bremen - Urteil vom 19.03.2003
2 Sa 248/02
Normen:
ZTV § 3 ; ZTV § 9 ; MTV § 3 Abs. 1 ; BGB § 126 ; BGB § 138 Abs. 2 ; BGB § 138 Abs. 4 ; BGB § 242 ; BGB § 611 ; BetrAVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 07.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7238/02

Erschwerniszulage nach Nr. 18c der Anlage 1 Abschnitt E des Lohntarifvertrages für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG vom 1.11.1960

LAG Bremen, Urteil vom 19.03.2003 - Aktenzeichen 2 Sa 248/02

DRsp Nr. 2003/12076

Erschwerniszulage nach Nr. 18c der Anlage 1 Abschnitt E des Lohntarifvertrages für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG vom 1.11.1960

1. "Arbeiten während des Betriebs ohne Sicherungsposten" bedeutet, dass im Rahmen von Nr. 18 c des LTV nur solche Tätigkeiten als gefährlich im Sinne der Zulagenregelung angesehen werden können, die im Regelfall oder zumindest dann und wann auch mit Sicherungsposten durchgeführt werden.2. Sinn und Zweck der tariflichen Regelung ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für eine besondere Gefährdung, welche sich gerade daraus ergibt, dass die Tätigkeiten, die normalerweise mit Sicherungsposten erfolgen, ohne Sicherungsposten durchgeführt werden.3. Die streitige Zulage stellt nach der Bezeichnung durch die Tarifvertragsparteien eine Erschwerniszulage dar. Die Tätigkeit ohne Sicherungsposten soll deshalb eine Erschwernis bedeuten.

Normenkette:

ZTV § 3 ; ZTV § 9 ; MTV § 3 Abs. 1 ; BGB § 126 ; BGB § 138 Abs. 2 ; BGB § 138 Abs. 4 ; BGB § 242 ; BGB § 611 ; BetrAVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer tariflichen Erschwerniszulage.

Der Kläger ist seit 1995 bei der Beklagten als Wagenmeister beschäftigt.

Im Arbeitsvertrag vom 23.01.1996 heißt es u.a. in § 2: