LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.12.2011
3 Sa 345/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; FPersG § 3 Abs. 1 S. 1; FPersG § 3 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3217/09

Erschwerniszulagen für Doppel- und Außerkreistouren im Kraftverkehr; Zwischenfeststellungsklage eines Kraftfahrers bei einseitiger Einstellung betriebsüblicher Zulagengewährung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.12.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 345/11

DRsp Nr. 2012/5976

Erschwerniszulagen für Doppel- und Außerkreistouren im Kraftverkehr; Zwischenfeststellungsklage eines Kraftfahrers bei einseitiger Einstellung betriebsüblicher Zulagengewährung

Erschwerniszulagen, die nicht in Abhängigkeit von der zurückgelegten Strecke oder den beförderten Gütermengen gezahlt werden, fallen jedenfalls dann nicht unter das Verbot des § 3 Abs. 1 FPersG, wenn hiermit keine Anreize für die Fahrer zur Erhöhung ihrer Beförderungs- oder Fahrleistungen geschaffen werden.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18. März 2011 - 2 Ca 3217/09 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.800,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

100,00 € seit 01.09.2009,

350,00 € seit 01.10.2009,

250,00 € seit 01.11.2009,

200,00 € seit 01.12.2009,

150,00 € seit 01.02.2010,

150,00 € seit 01.03.2010,

200,00 € seit 01.05.2010,

200,00 € seit 01.06.2010,

350,00 € seit 01.07.2010,

150,00 € seit 01.08.2010,

300,00 € seit 01.10.2010,

150,00 € seit 01.11.2010,

200,00 € seit 01.12.2010 und

50,00 € seit 01.01.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für jede von ihm gefahrene Doppel- und Außerkreistour 50,00 € pro Tour zu zahlen.