LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 26.09.2023
2 TaBV 4/23
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 15.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 13/22
ArbG Rostock, vom 19.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 13/22

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der Eingruppierung eines Arbeitnehmers

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.09.2023 - Aktenzeichen 2 TaBV 4/23

DRsp Nr. 2024/1493

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der Eingruppierung eines Arbeitnehmers

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 19.01.2023 zum Aktenzeichen 1 BV 13/22 wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung zu der Eingruppierung eines Arbeitnehmers gemäß § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Die an die Tarifverträge für den Einzelhandel gebundene Beteiligte zu 1 betreibt eine Niederlassung zum Vertrieb der von ihr vorgehaltenen Waren im Einrichtungs- und Möbelbereich. Am 02.04.2022 beantragte die Beteiligte zu 1 bei dem Beteiligten zu 2, den für ihren Betrieb gebildeten Betriebsrat, die Zustimmung zur Einstellung des Mitarbeiters V. zum 15.04.2022 als Goods flow Co-Worker/Logistik mit der Eingruppierung in die Tarifgruppe L1. Wegen der Einzelheiten des Antrages wird auf die Anlage 1 (Blatt 11 der Akte) verwiesen. Mit E-Mail vom 04.04.2022 ergänzte die Beteiligte zu 1, dass der Mitarbeiter V. im Bereich Click & Collect eingestellt werden solle. Die von dem Mitarbeiter V. durchzuführende Tätigkeit besteht unstreitig in Folgendem:

"- Bedienung der IKEA spezifischen Logistik-EDV-Systeme am RDT

(Handscannergerät)

W61 Aufrufen des Kommissionierauftrages;