Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 19.01.2023 zum Aktenzeichen
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung zu der Eingruppierung eines Arbeitnehmers gemäß § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Die an die Tarifverträge für den Einzelhandel gebundene Beteiligte zu 1 betreibt eine Niederlassung zum Vertrieb der von ihr vorgehaltenen Waren im Einrichtungs- und Möbelbereich. Am 02.04.2022 beantragte die Beteiligte zu 1 bei dem Beteiligten zu 2, den für ihren Betrieb gebildeten Betriebsrat, die Zustimmung zur Einstellung des Mitarbeiters V. zum 15.04.2022 als Goods flow Co-Worker/Logistik mit der Eingruppierung in die Tarifgruppe L1. Wegen der Einzelheiten des Antrages wird auf die Anlage 1 (Blatt 11 der Akte) verwiesen. Mit E-Mail vom 04.04.2022 ergänzte die Beteiligte zu 1, dass der Mitarbeiter V. im Bereich Click & Collect eingestellt werden solle. Die von dem Mitarbeiter V. durchzuführende Tätigkeit besteht unstreitig in Folgendem:
"- Bedienung der IKEA spezifischen Logistik-EDV-Systeme am RDT
(Handscannergerät)
W61 Aufrufen des Kommissionierauftrages;
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|