LAG Bremen - Beschluss vom 03.11.2009
1 TaBV 2/09
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; Lohn-TV (gewerblichen Arbeitnehmer im Speditionsgewerbe) § 1 Nr. 3; Gehalts-TV (Angestellte des Verkehrsgewerbes) § 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 13.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 904/08

Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung eines mit Kontrollaufgaben beschäftigten Mitarbeiters im Speditionslager; Abgrenzung von Arbeiter- und Angestelltentätigkeiten; unbegründeter Einwand der Anwendung des Gehaltstarifvertrages für Angestellte des Verkehrsgewerbes

LAG Bremen, Beschluss vom 03.11.2009 - Aktenzeichen 1 TaBV 2/09

DRsp Nr. 2010/10555

Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung eines mit Kontrollaufgaben beschäftigten Mitarbeiters im Speditionslager; Abgrenzung von Arbeiter- und Angestelltentätigkeiten; unbegründeter Einwand der Anwendung des Gehaltstarifvertrages für Angestellte des Verkehrsgewerbes

1. Eingruppierung ist die Einordnung einzelner Arbeitnehmer in ein kollektives Entgeltschema; bei diesem Vorgang ist zu klären, welchen Merkmalen der im Betrieb geltenden Vergütungsordnung die jeweilige Tätigkeit entspricht. 2. Die Eingruppierung ist ein Akt der Rechtsanwendung und die Kundgabe des hierbei gefundenen Ergebnisses, dass die vom Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeiten den Tätigkeitsmerkmalen einer bestimmten Vergütungsgruppe entsprechen und daher der Arbeitnehmer in diese Gruppe einzuordnen ist; an diesem Akt der Rechtsanwendung ist der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG beteiligt. 3. Enthält ein Tarifvertrag keine eigene Definition, wer als Arbeiter oder Angestellter im Sinne des Tarifvertrages eingeordnet werden soll, ist zu ermitteln, ob der Begriff des Arbeiters oder Angestellten im allgemeinrechtlichen Sinne im Tarifvertrag verwendet wird.