LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.10.2013
5 TaBV 38/13
Normen:
BETV-Chemie;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 12.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 24/12

Ersetzung der Zustimmung zur EingruppierungFeststellungen einer BewertungskommissionEingruppierung nach allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.10.2013 - Aktenzeichen 5 TaBV 38/13

DRsp Nr. 2014/11451

Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung Feststellungen einer Bewertungskommission Eingruppierung nach allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen

Maßgeblich für die Eingruppierung sind die in den einzelnen Entgeltgruppen des Entgeltgruppenkatalogs genannten allgemeinen Tätigkeitsmerkmale. Darauf, ob eines der in den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele im BETV-Chemie erfüllt ist, kommt es nicht an.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 12. Februar 2013 - 9 BV 24/12 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BETV-Chemie;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Arbeitnehmers A in die Entgeltgruppen des Bundesentgelttarifvertrages mit der IG Bergbau, Chemie, Energie.

Der Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Betriebsrat) repräsentiert rund 390 Arbeitnehmer/innen, die in dem von der Beteiligten zu 1) (im Folgenden: Arbeitgeberin) gemeinsam mit der B geführten Gemeinschaftsbetrieb in C beschäftigt werden. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der chemischen Industrie und Mitglied des Arbeitgeberverbandes Hessen Chemie.