LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.10.2013
5 TaBV 39/13
Normen:
BETV-Chemie;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 12.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 26/12

Ersetzung der Zustimmung zur EingruppierungFeststellungen einer BewertungskommissionEingruppierung nach allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.10.2013 - Aktenzeichen 5 TaBV 39/13

DRsp Nr. 2014/11452

Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung Feststellungen einer Bewertungskommission Eingruppierung nach allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen

Maßgeblich für die Eingruppierung sind die in den einzelnen Entgeltgruppen des Entgeltgruppenkatalogs genannten allgemeinen Tätigkeitsmerkmale. Darauf, ob eines der in den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele im BETV-Chemie erfüllt ist, kommt es nicht an.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 12. Februar 2013 - 9 BV 26/12 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BETV-Chemie;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin A in die Entgeltgruppen des Bundesentgelttarifvertrages mit der IG Bergbau, Chemie, Energie.

Der elfköpfige Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Betriebsrat) repräsentiert die Arbeitnehmer/innen, die in dem von der Beteiligten zu 1) (im Folgenden: Arbeitgeberin) gemeinsam mit der B geführten Gemeinschaftsbetrieb in C beschäftigt werden. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der chemischen Industrie mit regelmäßig 390 Arbeitnehmer/innen und Mitglied des Arbeitgeberverbandes Hessen Chemie. Zu ihnen gehört die Arbeitnehmerin A.