OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.04.2023
12 A 1586/21
Normen:
SGB VIII § 89a Abs. 1; SGB VIII § 89a Abs. 2; SGB VIII § 89e Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 17.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1243/19

Erstattung der aufgewendeten Kosten für ein Kind als Hilfeempfänger aus Mitteln der Kinderhilfe und Jugendhilfe; Zuständigkeit des örtlichen Trägers für den Hilfefall

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.04.2023 - Aktenzeichen 12 A 1586/21

DRsp Nr. 2023/7259

Erstattung der aufgewendeten Kosten für ein Kind als Hilfeempfänger aus Mitteln der Kinderhilfe und Jugendhilfe; Zuständigkeit des örtlichen Trägers für den Hilfefall

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 17. Mai 2021 wird geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 21.178,32 Euro zu zahlen zur Erstattung von Kosten, die im Hilfefall K. G. in dem Zeitraum vom 5. April 2015 bis zum 16. Mai 2017 entstanden sind.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 89a Abs. 1; SGB VIII § 89a Abs. 2; SGB VIII § 89e Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten in Höhe von 21.178,32 Euro, die der Kläger in der Zeit vom 5. April 2015 bis zum 16. Mai 2017 für das Kind K. G. , geb. S. (im Folgenden: die Hilfeempfängerin), aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe aufgewendet hat.