BVerfG - Beschluss vom 08.06.2012
1 BvR 349/09
Normen:
BVG § 84a; SGB VI § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a);
Vorinstanzen:
BSG, vom 13.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 129/08
SG Altenburg, vom 03.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 RJ 1572/04

Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 08.06.2012 - Aktenzeichen 1 BvR 349/09

DRsp Nr. 2012/21200

Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde

Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus einen mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, kann, soweit keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat. In diesem Fall entspricht es der Billigkeit gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung zu verpflichten, die Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten.

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Normenkette:

BVG § 84a; SGB VI § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a);

Gründe