Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 14.2.2018 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der den Festbetrag und den Zuschuss aus Mitteln der Ausgleichsabgabe übersteigenden Kosten einer Hörgeräteversorgung verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 3.9.2018 genügt nicht der gesetzlichen Form, denn sie hat den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet.
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