BSG - Beschluss vom 26.11.2019
B 13 R 159/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 14.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 27/14
SG Berlin, vom 11.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 4173/10

Erstattung der den Festbetrag und den Zuschuss aus Mitteln der Ausgleichsabgabe übersteigenden Kosten einer HörgeräteversorgungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes

BSG, Beschluss vom 26.11.2019 - Aktenzeichen B 13 R 159/18 B

DRsp Nr. 2020/1127

Erstattung der den Festbetrag und den Zuschuss aus Mitteln der Ausgleichsabgabe übersteigenden Kosten einer Hörgeräteversorgung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe:

Mit Urteil vom 14.2.2018 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der den Festbetrag und den Zuschuss aus Mitteln der Ausgleichsabgabe übersteigenden Kosten einer Hörgeräteversorgung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht als Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) die mangelhafte Aufklärung geltend.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 3.9.2018 genügt nicht der gesetzlichen Form, denn sie hat den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet.