OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.05.2023
12 A 747/22
Normen:
SGB VIII § 23 Abs. 4 S. 2; SGB VIII § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 7870/18

Erstattung der durch die Betreuung durch einen Babysitter entstandenen Mehrkosten; Sicherstellung einer anderen Betreuungsmöglichkeit rechtzeitig für das Kind bei Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.05.2023 - Aktenzeichen 12 A 747/22

DRsp Nr. 2023/7823

Erstattung der durch die Betreuung durch einen Babysitter entstandenen Mehrkosten; Sicherstellung einer anderen Betreuungsmöglichkeit rechtzeitig für das Kind bei Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 23 Abs. 4 S. 2; SGB VIII § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.

1. Die von den Klägern geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.