OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.11.2023
12 A 1917/22
Normen:
SGB VIII § 10 Abs. 4 S. 2; SGB VIII § 89a Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 89a Abs. 3; § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX a.F. ;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 5750/18

Erstattung der im Jugendhilfefall des Hilfeempfängers entstandenen Jugendhilfekosten; Vorrangigkeit der Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers; Annahme einer körperlichen Behinderung eines Hilfeempfängers

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2023 - Aktenzeichen 12 A 1917/22

DRsp Nr. 2024/601

Erstattung der im Jugendhilfefall des Hilfeempfängers entstandenen Jugendhilfekosten; Vorrangigkeit der Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers; Annahme einer körperlichen Behinderung eines Hilfeempfängers

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 16.960,36 Euro festgesetzt

Normenkette:

SGB VIII § 10 Abs. 4 S. 2; SGB VIII § 89a Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 89a Abs. 3; § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX a.F. ;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.

1. Die von der Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.