BSG - Urteil vom 25.08.2009
B 3 KR 25/08 R
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 34; SGB V § 37 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 353/07
SG Darmstadt, vom 06.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 262/06

Erstattung der Kosten der Inanspruchnahme eines Pflegedienstes für die Verabreichung nicht verschreibungspflichtiger Medikamente mittels intramuskulärer Injektionen durch die gesetzliche Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 25.08.2009 - Aktenzeichen B 3 KR 25/08 R

DRsp Nr. 2009/24963

Erstattung der Kosten der Inanspruchnahme eines Pflegedienstes für die Verabreichung nicht verschreibungspflichtiger Medikamente mittels intramuskulärer Injektionen durch die gesetzliche Krankenversicherung

Ein Versicherter kann gegen die Krankenkasse einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege durch einen Pflegedienst in Form der intramuskulären Injektion eines medizinisch erforderlichen Arzneimittels auch dann haben, wenn dieses nicht verschreibungspflichtig und deshalb vom Vertragsarzt nur auf Privatrezept verordnet worden ist.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 34; SGB V § 37 Abs. 2;

Gründe:

I

Streitig ist ein Anspruch des Klägers gegen die beklagte Krankenkasse auf Erstattung der Kosten der Inanspruchnahme eines Pflegedienstes für die Verabreichung nicht verschreibungspflichtiger Medikamente mittels intramuskulärer Injektionen bei seiner am 7.2.2009 verstorbenen Ehefrau.