LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.10.2018
L 11 KR 720/17
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 08.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 KR 927/16

Erstattung der Kosten einer ambulanten PsychotherapieAbtretung des KostenerstattungsanspruchsWegfall des Freistellungsanspruchs

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.10.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 720/17

DRsp Nr. 2018/17565

Erstattung der Kosten einer ambulanten Psychotherapie Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs Wegfall des Freistellungsanspruchs

1. Eine Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs an Erfüllungs statt steht einem Freistellungsanspruch aus § 13 Abs. 3 Fall 1 und 2 SGB V entgegen, weil der Versicherte keiner rechtsgültigen Zahlungsverpflichtung mehr ausgesetzt ist. 2. Das Kostenerstattungs- und -freistellungsverfahren nach § 13 Abs. 3 SGB V ist nicht dafür vorgesehen, die Leistungspflicht der Krankenkasse losgelöst von einer tatsächlichen Kostenbelastung allein im Interesse des Leistungserbringers abstrakt klären zu lassen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 08.09.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten einer ambulanten Psychotherapie.