LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.05.2019
L 1 KR 381/17
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 12.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 169/14

Erstattung der Kosten einer ProtonentherapieAnforderungen an Hinweise für die mögliche Wirksamkeit einer AlternativtherapieNichtoperables nichtkleinzelliges Lungenkarzinom Stadium IV

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 381/17

DRsp Nr. 2019/10590

Erstattung der Kosten einer Protonentherapie Anforderungen an Hinweise für die mögliche Wirksamkeit einer Alternativtherapie Nichtoperables nichtkleinzelliges Lungenkarzinom Stadium IV

1. Die Anforderungen an Hinweise für die mögliche Wirksamkeit einer Alternativtherapie dürfen nicht überspannt werden. 2. Hinreichende Indizien für eine Wirksamkeit können sich jedenfalls aus wissenschaftlichen Verlaufsbeobachtungen ergeben, welche durch wissenschaftliche Erklärungsmodelle untermauert werden. 3. Solche objektivierbaren Indizien über den möglichen Erfolg einer Behandlung im Wege der Protonentherapie bei einem nichtoperablen nichtkleinzelligem Lungenkarzinom Stadium IV fehlen bislang.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Juli 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten einer Protonentherapie in Höhe von 21.964,01 EUR.

Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 1944 geborenen und am 6. März 2015 verstorbenen H W, der bei der Beklagten versichert war (im Folgendem: Versicherter).