LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.07.2023
L 2 R 905/23
Normen:
SGB X § 35 Abs. 1; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 10.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 1968/21

Erstattung der Kosten für ein isoliertes Widerspruchsverfahren im Zusammenhang mit einem Begründungsmangel des angefochtenen Rentenbescheides

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2023 - Aktenzeichen L 2 R 905/23

DRsp Nr. 2024/41

Erstattung der Kosten für ein isoliertes Widerspruchsverfahren im Zusammenhang mit einem Begründungsmangel des angefochtenen Rentenbescheides

Zu den Voraussetzungen für die Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens im Zusammenhang mit einem möglichen Begründungsmangel des angefochtenen Rentenbescheides.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 10. Mai 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 35 Abs. 1; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für ein isoliertes Widerspruchsverfahren und mittelbar darüber, ob die Beklagte den der Klägerin erteilten Rentenbescheid ausreichend begründet hat.