BSG - Beschluss vom 03.11.2020
B 1 KR 63/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 667/14
SG Köln, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 438/13

Erstattung der Kosten für eine Delfintherapie in CuraçaoVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge einer multiplen Überschreitung des Rechts auf freie BeweiswürdigungVerletzung der Amtsermittlungspflicht

BSG, Beschluss vom 03.11.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 63/20 B

DRsp Nr. 2020/18496

Erstattung der Kosten für eine Delfintherapie in Curaçao Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge einer multiplen Überschreitung des Rechts auf freie Beweiswürdigung Verletzung der Amtsermittlungspflicht

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 103;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten für eine Delfintherapie im Curaçao-Dolphin- Therapy-Center (CDTC) auf den niederländischen Antillen.