BSG - Beschluß vom 15.04.1997
1 BK 31/96
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 § 2 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
NZS 1997, 569
SozR 3-2500 § 13 Nr. 15

Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung

BSG, Beschluß vom 15.04.1997 - Aktenzeichen 1 BK 31/96

DRsp Nr. 1997/6734

Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung

1. Im Regelfall sind Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung nicht zu erstatten, wenn der Versicherte sich die Leistung besorgt, ohne zuvor mit der Krankenkasse Kontakt aufzunehmen und deren Entscheidung abzuwarten (Bestätigung und Fortführung von BSG 10.2.1993 - 1 RK 31/92 = SozR 3-2200 § 182 Nr. 15). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 § 2 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe: