BSG - Beschluss vom 18.12.2019
B 13 R 85/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 01.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 1037/16
SG Berlin, vom 21.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 3831/11

Erstattung der Kosten für eine selbstfinanzierte Umschulung zur HeilpraktikerinVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenMöglichkeit einer Beeinflussung eines Urteils durch einen Verfahrensmangel

BSG, Beschluss vom 18.12.2019 - Aktenzeichen B 13 R 85/18 B

DRsp Nr. 2020/1950

Erstattung der Kosten für eine selbstfinanzierte Umschulung zur Heilpraktikerin Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Möglichkeit einer Beeinflussung eines Urteils durch einen Verfahrensmangel

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 1.3.2018 den Bescheid der Beklagten vom 16.12.2010 in der Fassung des Bescheides vom 19.1.2011 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.6.2011 wegen sachlicher Unzuständigkeit aufgehoben sowie einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten für eine selbstfinanzierte Umschulung zur Heilpraktikerin sowie Gewährung von Übergangsgeld verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung - mit der die Klägerin ausschließlich geltend macht, die angegriffene Entscheidung des LSG beruhe auf einem Verfahrensmangel 160 Abs 2 Nr 3 SGG) - genügt nicht der vorgeschriebenen Form. Der geltend gemachte Verfahrensmangel ist nicht formgerecht bezeichnet 160a Abs 2 Satz 3 SGG).