LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.03.2018
L 2 R 1037/16
Normen:
SGB IX § 14 Abs. 1; SGB IX § 14 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 3831/11

Erstattung von Kosten für eine selbstfinanzierte Umschulung zur HeilpraktikerinEntscheidung eines unzuständigen LeistungsträgersErstangegangener Träger

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.03.2018 - Aktenzeichen L 2 R 1037/16

DRsp Nr. 2019/15334

Erstattung von Kosten für eine selbstfinanzierte Umschulung zur Heilpraktikerin Entscheidung eines unzuständigen Leistungsträgers Erstangegangener Träger

1. Ist ein Träger im Sinne von § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX zuständig, verlieren gleichzeitig alle anderen Träger die Entscheidungsbefugnis über die Gewährung von Rehabilitationsleistungen.2. Trotzdem ergangene Bescheide anderer Träger sind wegen sachlicher Unzuständigkeit rechtswidrig und aufzuheben.

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2016 teilweise und der Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2010 in der Fassung des Bescheides vom 19. Januar 2011 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2011 vollständig aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 14 Abs. 1; SGB IX § 14 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten für eine selbstfinanzierte Umschulung zur Heilpraktikerin sowie die Neubescheidung ihres Antrages hierauf.