BSG - Urteil vom 12.08.2009
B 3 KR 8/08 R
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 4697/06
SG Ulm, vom 30.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 746/05

Erstattung der Kosten für einen Elektrorollstuhl für einen gehunfähigen Versicherten durch die gesetzliche Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 12.08.2009 - Aktenzeichen B 3 KR 8/08 R

DRsp Nr. 2009/24962

Erstattung der Kosten für einen Elektrorollstuhl für einen gehunfähigen Versicherten durch die gesetzliche Krankenversicherung

Die Krankenkasse hat einen gehunfähigen Versicherten mit einem Elektrorollstuhl zu versorgen, wenn er den Nahbereich um seine Wohnung mit einem Aktivrollstuhl nicht (mehr) aus eigener Kraft erschließen kann.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. April 2007 geändert und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von der beklagten Krankenkasse die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl.