Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. April 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für drei durchgeführte Liposuktionen (= Absaugungen von Fettdepotansammlungen).
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