OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.03.2023
12 A 3383/20
Normen:
SGB VIII § 36a Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 36a Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2707/19

Erstattung der Kosten für selbstbeschaffte Hilfemaßnahme für den Sohn durch eine Hilfe zur Erziehung im Haushalt der Pflegeperson; Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers als gesetzlicher Leitgedanke

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2023 - Aktenzeichen 12 A 3383/20

DRsp Nr. 2023/7258

Erstattung der Kosten für selbstbeschaffte Hilfemaßnahme für den Sohn durch eine Hilfe zur Erziehung im Haushalt der Pflegeperson; Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers als gesetzlicher Leitgedanke

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 36a Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 36a Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.

1. Die von den Klägern geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.