Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. September 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
I
Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten für offene Magnetresonanztomographie (MRT)-Untersuchungen.
Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin beantragte Ende Juni 2017 befundgestützt die Übernahme der Kosten einer offenen MRT-Untersuchung "betr.: HWS/Kopf" bei der nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Radiologin R. Die dringend erforderliche MRT-Untersuchung könne sie wegen ihrer extremen Platzangst nur dort durchführen lassen. Die Beklagte lehnte den Antrag nach Einholung zweier Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ab (Bescheid vom 10.7.2017, Widerspruchsbescheid vom 30.8.2018). Am 6.7. und 10.7.2017 ließ die Klägerin auf eigene Kosten offene MRT-Untersuchungen der Halswirbelsäule und des Schädels bei der Radiologin R. durchführen.
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