BSG - Beschluss vom 19.09.2007
B 1 KR 52/07 B
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1 § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 31 Abs. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 28.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 97/05
SG Lübeck, vom 25.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 269/03

Erstattung der Kosten für Wachstumshormone durch die gesetzliche Krankenversicherung, Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und Divergenz

BSG, Beschluss vom 19.09.2007 - Aktenzeichen B 1 KR 52/07 B

DRsp Nr. 2008/336

Erstattung der Kosten für Wachstumshormone durch die gesetzliche Krankenversicherung, Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und Divergenz

1. Die erforderlichen qualifizierten Krankheitsvoraussetzungen zur Übernahme der Kosten für die Behandlung mit Wachstumshormonen durch die gesetzliche Krankenversicherung liegen bei einer Zielkörpergröße von 160 cm +/- 8,5 cm sowie einer konkreten Wachstumsprognose für eine Versicherte von 146,5 cm nicht vor. 2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht schon deshalb zu bejahen, weil im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht wird, das LSG habe unrichtig entschieden. 3. Die Zulassung der Revision wegen Divergenz wird nicht durch die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall sondern durch die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 12 Abs. 1 § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 31 Abs. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe: