OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.07.2018
12 A 2366/17
Normen:
SGB VIII § 35a; SGB VIII § 36a Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1384/15

Erstattung der Kosten von selbstbeschafften Eingliederungshilfeleistungen in Form einer Beschulung an einer Privatschule

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.07.2018 - Aktenzeichen 12 A 2366/17

DRsp Nr. 2018/16839

Erstattung der Kosten von selbstbeschafften Eingliederungshilfeleistungen in Form einer Beschulung an einer Privatschule

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 35a; SGB VIII § 36a Abs. 3;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 6. November 2017 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind weder hinreichend dargelegt noch liegen sie vor.