BSG - Urteil vom 02.11.2012
B 4 AS 97/11 R
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 2; SGG §§ 78ff;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 829/09
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 2626/07

Erstattung der notwendigen Kosten eines Widerspruchsverfahrens; Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gegen eine Mahnung der ARGE

BSG, Urteil vom 02.11.2012 - Aktenzeichen B 4 AS 97/11 R

DRsp Nr. 2013/4724

Erstattung der notwendigen Kosten eines Widerspruchsverfahrens; Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gegen eine Mahnung der ARGE

Ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig im Sinne des § 63 Abs. 2 SGB X ist, kann nicht allein anhand des im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Betrages beurteilt werden. Insoweit kann sinngemäß zur weiteren Ausfüllung des Merkmals auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die das BVerfG zum Merkmal der Erforderlichkeit von Prozesskostenhilfe entwickelt hat. Entscheidender Maßstab ist hiernach nicht das Verhältnis von Streitwert und Kostenrisiko, sondern die Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Da dem Widerspruchsführer rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüberstehen, kann die Notwendigkeit einer Zuziehung nur ausnahmsweise verneint werden. Denn es ist davon auszugehen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen regelmäßig erfolgt, wenn im Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. ;