LAG Hamm - Beschluss vom 07.11.2005
9 Ta 496/04
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 15.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 446/02

Erstattung der notwendigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten eines Unternehmens mit zentralisierter Personalabteilung

LAG Hamm, Beschluss vom 07.11.2005 - Aktenzeichen 9 Ta 496/04

DRsp Nr. 2005/21405

Erstattung der notwendigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten eines Unternehmens mit zentralisierter Personalabteilung

»Unterhält ein Arbeitgeber, der die notwendigen Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten geltend macht (§ 91 Abs. 1 ZPO), eine Zweigniederlassung, die nicht selbständig i. S. v. § 91 ZPO ist, die aber in nicht unerheblichem Maß am Rechtsverkehr teilnimmt, ist nicht die Entfernung von der zentralisierten Personalabteilung maßgeblich, sondern die Entfernung der Zweigstelle zum Arbeitsgericht und zum Landesarbeitsgericht. Es kommt nicht darauf an, ob in der Zweigniederlassung Personal beschäftigt wird, das tatsächlich in der Lage ist, einen Rechtsstreit selbständig zu führen (Fortführung von BAG, 21.01.2004 - 5 AZB 43/03 - AP 37 zu § 91 ZPO).«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

I.