BAG - Beschluß vom 21.01.2004
5 AZB 43/03
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2004, 398
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 14.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ta 107/03
ArbG Düsseldorf, vom 17.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 7621/99

Kostenrecht - Erstattungsfähigkeit von Reisekosten einer Prozesspartei

BAG, Beschluß vom 21.01.2004 - Aktenzeichen 5 AZB 43/03

DRsp Nr. 2004/3525

Kostenrecht - Erstattungsfähigkeit von Reisekosten einer Prozesspartei

Orientierungssätze:Reisekosten sind notwendige Kosten iSv. § 91 Abs. 1 ZPO, wenn eine Partei in der konkreten Lage die die Kosten verursachende Reise vernünftigerweise als sachdienlich ansehen darf. Maßgeblich sind die konkreten objektiven Umstände.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattung von Reisekosten.