I.
Die Klägerin war bei dem Bundesamt der Beklagten, dessen Zentrale sich in O. befindet, in dessen Außenstelle E. als Schreibkraft beschäftigt. In einem von ihr geführten Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf, zu dessen Terminen jeweils ein Bevollmächtigter von der Zentrale O. aus anreiste, unterlag die Klägerin. Die Kosten des Rechtsstreits wurden ihr auferlegt. Mit Antrag vom 08.03.2002 hat die Beklagte die Festsetzung der ihr für die Fahrten zwischen O. und E. entstandenen Reisekosten einschließlich entsprechender Tagegelder in Höhe von insgesamt 619,35 EURO geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat eine Festsetzung abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig: Sie ist nach §§
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