LAG Düsseldorf - Beschluss vom 14.07.2003
16 Ta 107/03
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ; ArbGG § 12a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 17.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 7621/99

Kostenerstattung - Reisekosten bei Gerichtsstand des Erfüllungsortes

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2003 - Aktenzeichen 16 Ta 107/03

DRsp Nr. 2003/13313

Kostenerstattung - Reisekosten bei Gerichtsstand des Erfüllungsortes

»Verklagt der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber am Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO), handelt es sich bei den Reisekosten, die dem Arbeitgeber dadurch entstehen, dass er vom Hauptsitz der Firma/Behörde aus anreist, in aller Regel nicht um notwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ; ArbGG § 12a Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin war bei dem Bundesamt der Beklagten, dessen Zentrale sich in O. befindet, in dessen Außenstelle E. als Schreibkraft beschäftigt. In einem von ihr geführten Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf, zu dessen Terminen jeweils ein Bevollmächtigter von der Zentrale O. aus anreiste, unterlag die Klägerin. Die Kosten des Rechtsstreits wurden ihr auferlegt. Mit Antrag vom 08.03.2002 hat die Beklagte die Festsetzung der ihr für die Fahrten zwischen O. und E. entstandenen Reisekosten einschließlich entsprechender Tagegelder in Höhe von insgesamt 619,35 EURO geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat eine Festsetzung abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig: Sie ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 statthaft und auch fristgerecht (Eingang beim Arbeitsgericht Düsseldorf am 20.02.2003) eingelegt worden, § Abs. .