LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.10.2014
6 Ta 93/14
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 941 b/12

Erstattung der Reisekosten eines am Unternehmenssitz ansässigen Prozessbevollmächtigten der Arbeitgeberin bei fehlender Rechtsabteilung und vielschichtigem Sachverhalt

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.10.2014 - Aktenzeichen 6 Ta 93/14

DRsp Nr. 2015/306

Erstattung der Reisekosten eines am Unternehmenssitz ansässigen Prozessbevollmächtigten der Arbeitgeberin bei fehlender Rechtsabteilung und vielschichtigem Sachverhalt

1. Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 ZPO sind die Reisekosten des Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war; die Beauftragung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei stellt regelmäßig eine Maßnahme dar, die im vorgenannten Sinne der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dient. 2. Eine Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt oder selbst verklagt ist und die ihre Belange in angemessener Weise wahrgenommen wissen will, sucht vernünftigerweise nicht nur wegen der räumlichen Nähe einen am Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalt auf sondern auch in der berechtigten Annahme, dass zunächst ein persönliches Gespräch erforderlich ist, um dem Rechtsanwalt die für eine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung erforderliche Tatsachengrundlage zu vermitteln.